Ver­schärf­te Maßnah­men auf­gru­nd des er­höh­ten In­zi­denz­wertes

Geschrieben am 31.03.2021

Die 7-Tage-Inzidenz hat im Landkreis Aschaffenburg an drei aufeinander folgenden Tagen (28. März bis 30. März 2021) den Wert von 100 überschritten. Zum heutigen Stand (31. März 2021) meldet das Robert-Koch-Institut erneut einen Wert > 100.

Ab Donnerstag, den 1. April 2021 gelten daher die Regelungen für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100:

  • Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person. Hiervon sind Kinder unter 14 Jahren ausgenommen. Gleiches gilt für die wechselseitige, unentgeltliche und nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
  • Sport: Erlaubt ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der obengenannten Kontaktbeschränkung; die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe: Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen hiervon sind die für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte. Eine nicht abschließende Auflistung findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
  • Berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, außerschulische Bildung, Musikschulen: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote, Instrumental- und Gesangsunterricht dürfen nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden.
  • Kulturstätten: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.
  • Nächtliche Ausgangssperre: Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Diese Regelungen gelten im Landkreis Aschaffenburg so lange, bis eine erneute Bekanntmachung des Landratsamts Aschaffenburg erfolgt.