Corona-Warnampel springt auf Gelb

Geschrieben am 21.10.2020

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert im Landkreis Aschaffenburg ist auf 35,6 (Stand 21.10.2020, 0:00 Uhr) angestiegen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat deshalb die Corona-Warnstufe des Landkreises Aschaffenburg auf "Gelb" erhöht.
 
  • Maskenpflicht auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden, auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1 BayIfSMV, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 BayIfSMV und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
  • Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Andere Sonderregelungen in der 7. BayIfSMV zum Verhalten am Arbeitsplatz gehen vor. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen aus selbstverständlichen Gründen nicht in den Kantinen am Platz während der Einnahme von Speisen und Getränken.
  • Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 21 Satz 1 Nr. 1 BayIfSMV besteht Maskenpflicht auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und in Hochschulen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 BayIfSMV bleibt unberührt. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen im Rahmenhygieneplan Schulen vom 02.10.2020 (BayMBl Nr. 564). Das bedeutet, dass jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt über die Geltung des Stufenkonzepts entscheiden muss, es sei denn die 7. BayIfSMV sieht hierzu bereits speziellere Regelungen vor.
  • Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BayIfSMV besteht Maskenpflicht auch am Platz bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 BayIfSMV sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 BayIfSMV und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10 BayIfSMV.
  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 BayIfSMV Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.
  • Der Teilnehmerkreis für nach § 5 Abs. 2 BayIfSMV zulässige private Feiern (wie Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung – d. h. auch dann, wenn private Feierlichkeiten in gastronomischen Betrieben stattfinden – auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens zehn Personen beschränkt.
  • Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt (Sperrstunde); ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen oder mitnahmefähigen nichtalkoholischen Getränken.
  • Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

​Bürgerinnen und Bürger, die sich testen lassen möchten, können hierfür auf einer der beiden Teststrecken auf dem Volkfestplatz sowie in der Glattbacher Straße in Aschaffenburg einen Termin vereinbaren. Diese sind wie folgt geöffnet: 

Volksfestplatz: 
Montag bis Freitag 8 bis 13 Uhr

Glattbacher Straße: 
Montag bis Freitag 12 bis 16 Uhr sowie dienstags und donnerstags 17 bis 19 Uhr

Die Terminvereinbarung kann telefonisch über das Corona-Service-Telefon (06021 / 394 889) sowie per Mail (terminvergabe-gesundheitsamt@lra-ab.bayern.de) erfolgen. 

Das Corona-Service-Telefon steht ebenso Reiserückkehrenden sowie Bürgerinnen und Bürgern bei allgemeinen Fragen zur Verfügung. Es ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

  • Montag und Mittwoch: 8 – 16 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag: 8 – 17 Uhr
  • Freitag: 8 – 12 Uhr

Antworten auf die häufigsten Fragen bietet aber auch die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter folgendem Link: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php.